SCHIEDSGERICHT ODER ORDENTLICHES GERICHT?
Es kommt häufig vor, dass Parteien die gerade im internationalen Geschäftsverkehr tätig sind, eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung verfassen, um somit bestehende Unsicherheiten über die zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichte zu beseitigen. Es geht darum, dass die oder jene Partei (z.B. der Verkäufer), welche die Zuständigkeit ihrer ordentlichen Heimatgerichte durchsetzen kann, erhebliche Vorteile hat und haben wird (Sprache, Vertrautheit mit dem Gericht und dem Gesetz, usw.).
Die Wahl des eigenen ordentlichen Gerichtes (z.B. Landesgericht) ist aber für den einheimischen Unternehmer im internationalen Geschäftsverkehr nicht immer die treffendste und wirksamste Wahl. Ein Rechtsstreit, der nicht gütlich verglichen werden kann, stellt für den Unternehmer oft ein wirtschaftliches Übel, dass welches so schnell und so kostengünstig wie nur möglich gelöst werden muss. Bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes vergehen meist Monate, beim Gang durch die Instanzen Jahre.
Bevor man deshalb einen internationalen Vertrag (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, usw.) mit der gegnerischen Partei abschließt, muss man gut überlegen, ob die Wahl des eigenen staatlichen Gerichtes Sinn macht und das entsprechende Urteil auch im Land der Gegenpartei wirksam ist und geltend gemacht werden kann. Was nützt es ein italienisches Urteil zu haben, welches man aber z.B. in Saudi Arabien oder China gegenüber dem Schuldner nicht wirksam anwenden kann.
Damit Rechtsstreitigkeiten nicht zu extremen Belastungen (was Zeit und Geld, und oft auch Nerven kostet) für die Unternehmer werden, ist es ratsam, besonders im internationalen Geschäftsverkehr, in den Vertrag eine Schiedsklausel einzufügen. Die Bestellung eines Schiedsgerichtes, neben dem Schlichtungsverfahren, ist sicherlich eine erfolgreich und sinnvoll praktizierte Art der Streitbeilegung im internationalen Geschäftsverkehr. Das Schlichtungsverfahren ist meines Erachtens besonders für Streitfälle, welche eben grenzüberschreitenden Charakter haben, sehr geeignet, um oft aufwändige Rechtshilfeverfahren zu vermeiden.
Schiedsgerichtsverfahren
Im Laufe meiner Arbeitserfahrung als Anwalt stoße ich immer wieder auf internationale Verträge, welche eine Schiedsgerichtsklausel nicht vorsehen, sondern z.B. den Gerichtsstand Bozen.
Ein Schiedsgerichtsverfahren wird vermutlich nicht öfter genützt, weil es offensichtlich nicht bekannt genug ist, bzw. dessen große Vorteile unbekannt sind oder unterschätzt werden.
Ein Schiedsgericht ist nichts anders als ein Gericht, das nicht vom Staat, sondern von Privatpersonen eingerichtet ist. Als privates Gericht kann es nur tätig werden, wenn die Vertragsparteien sich ihm unterwerfen. Ein solche Unterwerfung erfolgt durch den Abschluss einer Schiedsgerichtsvereinbarung (s.g. „Schiedsklausel“). Beim Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung muss man aber bestimmte Formvorschriften und Regeln beachten. Nicht alle Streitfälle können z.B. einem Schiedsgericht unterworfen werden. Deshalb sollte die Schiedsgerichtsklausel mit besonderer Aufmerksamkeit und folglich von einem Fachanwalt verfasst werden, um zu vermieden, dass diese Vertragsklausel dann eventuell angefochten und für unwirksam erklärt werden kann.
Viele Unternehmer sind, meines Erachtens zu Unrecht, überzeugt, dass ein Schiedsgerichtsverfahren nur hohe Kosten generiere. Das ist nicht ganz korrekt. Während ein Gerichtsstreit oft seine zeitliche und finanzielle Kalkulierbarkeit verliert, ist das Schiedsgericht schnell und auch finanziell überschaubar. Es bietet deshalb in vielen Fällen von der Kostenseite her, eine günstige Alternative zum staatlichen Gericht.
Man muss jedenfalls zwischen einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern und jenem mit Einzelschiedsrichter, sowie zwischen s.g. Gelegenheitsschiedsgericht („arbitrato ad hoc“) und einem institutionellen Schiedsgericht („arbitrato amministrato“) unterscheiden. Selbstverständlich ist ein Gelegenheitsschiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern vielleicht um ein einiges teuer als ein staatliches Streitverfahren (die von den Parteien bestellten Schiedsrichter haben sehr viel Spielraum und unterstehen nicht einer institutionellen Schiedsgerichtskammer).
Diese Form von Schiedsgericht findet man leider in den meisten (Standard)-Verträgen. In diesem Fall kostet ein Schiedsgerichtsverfahren viel Geld.
Die Vertragsparteien können aber alles viel kostengünstiger gestalten, indem sie ein institutionelles Schiedsgericht mit Einzelschiedsrichter im Vertrag vorsehen. Der Schiedsrichter müsste sich hier an die eigens von der Schiedsgerichtskammer festgelegten Tarife halten, welche je nach Streitwert höher oder niedriger sein können, aber nie das Ausmaß eines Gelegenheitsschiedsgericht es erreichen.
Die wichtigsten und angesehensten Schiedskammern mit internationaler Bedeutung sind sicherlich die Schiedsgerichtskammern von Paris, London und Stockholm und, warum nicht, auch jene von Mailand. In Asien sind jene von Hong Kong und Shanghai (HKIAC und CIETAC) bekannt und sollten bei Streitfällen mit asiatischen Vertragsparteien in Erwägung gezogen werden. Diese Schiedsgerichtsordnungen setzen die Schiedsrichter oft in die Lage, das Verfahren auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuleiten. Ein sinnvoller Kompromiss oder Vergleich zwischen den Parteien im Laufe des Verfahrens vermeidet eine langwierige und teure richterliche Tätigkeit, und dies ist oft die Basis für eine weitere gute Zusammenarbeit.
Die Wahlfreiheit in einem Schiedsverfahren ermöglicht den streitenden Parteien, mit Experten zusammenzuarbeiten, die neben dem juristischen auch spezifisches Wissen (welches bei einem Richter fast nie gegeben ist, mit allen darausfolgenden Konsequenzen für die eine oder andere Vertragspartei) mitbringen, das exakt den Anforderungen des jeweiligen Streitfalles entspricht. Sprach- und Landeskenntnisse sorgen bei internationalen Streitfällen für ein besseres Verständnis und sparen Zeit und Geld für notwendige Übersetzungen. Die Bestellung eines Schiedsrichters mit technischen und kaufmännischen Kenntnissen vermeidet gegebenenfalls den Einsatz eines oft teuren Sachverständigen. In Venezuela hingegen dürfen z.B. nur Anwälte das Amt des Schiedsrichters ausüben.
Ein weiterer Vorteil eines Schiedsverfahrens ist sicherlich auch die Diskretion, welche bei den Streitfällen angewandt wird.
Aufgrund der zahlreichen zwischen den verschiedenen Staaten abgeschlossenen multilateralen und bilateralen Konventionen und der gegenseitigen Anerkennung der verschiedenen Schiedskammern auf internationaler Ebene ist es wohl ratsam und sinnvoll, lieber gleich vor das Schiedsgericht, als vor das staatliche ordentliche Gericht zu gehen.

