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Das europäische Mahnverfahren und das europäische Bagatellverfahren

Artikel von Unknown , Besuche: 970

Neue und wirksame Möglichkeiten für Gläubiger für die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen Ab dem 12.12.2008 wird der Forderungseinzug in den europäischen Mitgliedsstaaten viel leichter. Eine neue, schnelle und kostengünstige Chance Kredite einzufordern?

I Das Europäische Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren mit der Geltung der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europaeischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) bietet ab dem 12. Dezember 2008 einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Die Verordnung ist nur bei Geldforderungen anwendbar. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU ansässig sein. Ab o.g. Zeitpunkt wird es endlich einen ersten „echten“ europäischen Vollstreckungstitel geben, der in einem anderen EU-Vollstreckungsstaat keiner Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, sondern direkt vollstreckbar sein wird.

 

Verfahren:

Das EU-Mahnverfahren wird durch Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Der Antrag wird auf einem s.g. Formblatt (ein maschinell lesbares Formular welches in allen Amtssprachen der EU verfasst ist) gestellt, auf dem Name und Anschrift der Parteien, die geltend gemachte Forderung (mit Zinsen und Kosten), der Streitgegenstand, Beweismittel und Zuständigkeitsgründe anzugeben sind. Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann sowohl in Papierform als auch papierlos mit elektronischer Signatur gestellt werden.

 

Das Gericht, ist der Antrag vollständig und begründet, entscheidet in der Regel binnen 30 Tagen über den Antrag. Der Antragsgegner hat eine Frist von 3o Tagen um gegen den ergangenen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen. Unterbleibt der Einspruch innerhalb der genannten Frist wird der europäische Zahlungsbefehl durch das zuständige Gericht für vollstreckbar erklärt. Der europäische Zahlungsbefehl wird in allen europäischen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks anerkannt und ist, wie schon gesagt, ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren vollstreckbar.

 

Wird durch den Antragsgegner Einspruch erhoben, wird das Mahnverfahren in einen ordentlichen Zivilprozess übergeleitet. Der Antragssteller kann sich jedoch vorbehalten, dass bei Einspruchserhebung das Verfahren beendet wird.

 

 

II Das europäische Bagatellverfahren

Es handelt sich hierbei um ein Verfahren für geringfügige Forderungen, welches am 1. Januar 2009 in Kraft tritt (s.g. EG – Small-Claims-Verordnung). Die Verordnung Nr. 861/2007 schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Im europäischen Bagatellverfahren können Geldforderungen aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen bis zu einer Höhe von € 2.000,00 geltend gemacht werden. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen auch Gegenforderungen bis zu einer Höhe von € 2.000.00, die im Wege der Widerklage geltend gemacht werden können. Das Verfahren wird durch Klageerhebung mittels eines Standartformblattes eingeleitet. Ist die Klage zulässig so wird sie dem Beklagten zugestellt, der eine Frist von 30 Tagen hat um auf die Klage zu antworten. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für erforderlich hält oder eine Partei sie beantragt.

Das ergangene Urteil ist sofort vollstreckbar und wird in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks ohne besonderes Anerkennungsverfahren anerkannt. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei.

 

III Schlussfolgerung

Durch diese beiden Verfahren werden ab 12.12.2008/01.01.2009 unbestrittene Forderungen im grenzüberschreitenden Verkehr sicherlich leichter und effizienter gemacht. Der im Wege dieser Verfahren erlangte Titel ist in allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt und kann ohne weitere Erklärungen und Formalitäten im betreffenden Mitgliedsstaat vollstreckt werden.

Dies soll große und kleine Unternehmen anspornen ihre Forderungen, wenn auch geringfügig, einzutreiben. „Theoretisch“ lässt dies das soeben in Kraft getretene Rechtssystem zu. Die Frage ist aber: wie wird dies in der Praxis sein? Diese Frage wird man wohl in einigen Jahren beantworten können.

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